Sondeln in Brandenburg – Regeln, Genehmigung & Fundstellen
Brandenburg ist mit seiner weiten Landschaft und seiner langen Besiedlungsgeschichte ein spannendes Bundesland für Sondengänger. Von slawischen Burgwällen über preußische Schlachtfelder bis hin zu bronzezeitlichen Funden – die Mark hat archäologisch einiges zu bieten. Voraussetzung ist allerdings eine Ausbildung beim Landesamt.
Rechtslage in Brandenburg
In Brandenburg ist eine Nachforschungsgenehmigung (NFG) erforderlich. Bevor du diese beantragen kannst, musst du einen Ausbildungskurs zum ehrenamtlichen Bodendenkmalpfleger beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum (BLDAM) absolvieren. Die Rechtsgrundlage bildet § 10 BbgDSchG.
- Ausbildungskurs beim BLDAM ist Voraussetzung für die NFG
- Online-Antrag nach erfolgreicher Ausbildung möglich
- Es gilt das große Schatzregal: Archäologische Funde gehören dem Land
- Fundmeldung innerhalb von 24 Stunden – die Fundmeldepflicht wird streng gehandhabt
- Fundstelle muss unverändert bleiben, bis die Behörde sie freigegeben hat
- Genehmigung des Grundstückseigentümers ist zusätzlich erforderlich
Interessante Fundstellen in Brandenburg
Die Mark Brandenburg war über Jahrtausende besiedelt. Besonders zahlreich sind slawische Burgwälle – Überreste befestigter Siedlungen aus dem frühen Mittelalter, die überall im Land verstreut liegen. Aus der Bronzezeit stammen beeindruckende Hortfunde, die auf weitreichende Handelsverbindungen hindeuten.
Der Dreißigjährige Krieg (1618–1648) verwüstete Brandenburg schwer und hinterließ zahlreiche Spuren. Das Schlachtfeld von Fehrbellin (1675), wo der Große Kurfürst die Schweden schlug, ist ein historisch bedeutsamer Ort. Die preußische Geschichte – von Garnisonen über Gutshöfe bis hin zu Schlössern – prägt das Land bis heute und verspricht vielfältige Funde.
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Karte öffnen →Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Anforderungen können sich ändern – informiere dich vorab bei deiner zuständigen Denkmalschutzbehörde.