Sondeln in Mecklenburg-Vorpommern – Regeln, Genehmigung & Fundstellen
Mecklenburg-Vorpommern ist für Sondengänger ein zweischneidiges Schwert: Einerseits bietet das Bundesland mit seiner reichen Wikinger-, Slawen- und Hansegeschichte fantastisches archäologisches Potenzial. Andererseits ist die Genehmigungslage ungewöhnlich und für Einsteiger oft verwirrend. Eine enge Einbindung in die ehrenamtliche Bodendenkmalpflege ist der Schlüssel.
Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern
Zuständig ist das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern (LAKD M-V). Die Rechtsgrundlage bildet § 12 des Denkmalschutzgesetzes M-V (DSchG M-V). Die Situation ist besonders: Das LAKD M-V sieht sich selbst nicht als klassische Genehmigungsbehörde für Sondengänger.
- Eine Einbindung in die ehrenamtliche Bodendenkmalpflege ist erforderlich
- Einstiegslehrgang und Weiterbildungslehrgang müssen absolviert werden
- Suche in Wäldern, auf Bodendenkmalen und unter Wasser ist grundsätzlich verboten
- Es gilt das Schatzregal – herrenlose archäologische Funde gehören dem Land
- Ohne ordnungsgemäße Einbindung ist die Detektorsuche nicht gestattet
- Die genauen Anforderungen solltest du direkt beim LAKD M-V erfragen
Interessante Fundstellen in Mecklenburg-Vorpommern
Archäologisch ist MV ein Traumland. Wikinger und Slawen haben auf Rügen und Usedom zahlreiche Spuren hinterlassen – darunter die berühmte slawische Tempelburg am Kap Arkona. Die Hansestädte Rostock, Stralsund und Wismar (Letztere UNESCO-Welterbe) bergen mittelalterliche Handels- und Hafenrelikte. Besonders bemerkenswert sind die bronzezeitlichen Hortfunde, die immer wieder im Landesinneren entdeckt werden. Entlang der Ostseeküste tauchen zudem regelmäßig Relikte aus dem Zweiten Weltkrieg auf. Die weiten landwirtschaftlichen Flächen des Binnenlandes bieten – mit der richtigen Genehmigung – vielversprechendes Suchgebiet.
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Karte öffnen →Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Anforderungen können sich ändern – informiere dich vorab bei deiner zuständigen Denkmalschutzbehörde.